Allgemeine Geschäftsbedingungen sowie Verkaufs- und Lieferbedingungen

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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Mohrenbrauerei Vertriebs KG

Mohrenbrauerei Vertriebs KG
Dr.-Waibel-Straße 2 
6850 Dornbirn 
Österreich

nachfolgend Mohrenbrauerei Österreich genannt.Generell gelten die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB) der Mohrenbrauerei Österreich.

1. Anwendungsbereich der Allgemeinen Verkaufs und Lieferbedingungen

Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Mohrenbrauerei Österreich finden bei Handelsgeschäften uneingeschränkt Anwendung. Bei Verbrauchergeschäften im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die Punkte 2. (Anbot), 3. (Preis), 4. (Lieferung) und 5. (Ausschluss von Aufrechnungsrecht, Leistungsverweigerungsrecht und Zurückbehaltungsrecht) und die Gerichtsstandsvereinbarung in Punkt 14. nicht.

2. Angebot

Unsere Angebote sind freibleibende und unverbindliche Vereinbarungen mit unseren Dienstnehmern bzw. Beauftragten und bedürfen zu Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Mohrenbrauerei Österreich. Das gleiche gilt für Abänderungen, Ergänzungen und Nebenabreden. Sämtliche Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn diese schriftlich vereinbart wurden. Die Stellung eines Angebots verpflichtet die Mohrenbrauerei Österreich nicht zur Annahme eines Auftrags. Sämtliche von der Mohrenbrauerei Österreich an Vertragspartner  ausgehändigte Unterlagen (Angebote, Verträge, Vereinbarungen, Preislisten, Abbildungen, Berechnungen, Konzepte, Designs, Know How, technische Informationen, Patente etc.) sind Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung der Mohrenbrauerei Österreich auch nicht an Dritte weitergegeben werden. 
Alle  Eigentums- und Urheberrechte von übergebenen Unterlagen liegen ausschließlich bei der Mohrenbrauerei Österreich. Der Vertragspartner trägt die alleinige Verantwortung und Haftung für die Beachtung von Urheberrechten und Schutzrechten an allen von der Mohrenbrauerei Österreich übergegebenen Unterlagen. Dies gilt auch, wenn der Vertragspartner von einem Angebot keinen Gebrauch macht sowie bei Vertragsauflösung. 
Aus technischen Gründen kann es bei der gelieferten Ware gegenüber den Produktabbildungen im Internet zu leichten Abweichungen (bspw. Farbe) kommen.

3. Preis

Alle Preise sind freibleibend und verstehen sich netto Kassa exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern nicht gesondert oder anders ausgewiesen. Die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe sowie allfällige Steuern, Gebühren, Zölle oder sonstige Abgaben zum Zeitpunkt der Lieferung / Leistung gehen zu Lasten des Käufers und werden diesem in Rechnung gestellt. 
Der Preis gilt unter den derzeitigen Voraussetzungen und hat die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses herrschenden Umstände zur Grundlage. Das Versandporto orientiert sich am Gewicht der Warensendung und ist vom Empfänger bzw. Käufer zu tragen. Auch die Nachnahmegebühr fällt zu Lasten des Käufers. Der Versand von Produkten auf unserer Website kann derzeit ausschließlich in den auf der Webseite unter Zahlungsart & Verrechnung auswählbaren Ländern erfolgen. Bei Änderung der Marktverhältnisse und/oder einer preisbildenden Komponente, wie z.B. Änderung von Frachtkosten, Zöllen, Steuern, Gebühren, Lohnkosten, Währungsparitäten und Zinsaufwand bzw. bei Lieferung aus einer anderen Versorgungsbasis sowie bei Änderung des Einstandspreises von der Mohrenbrauerei Österreich bis zum Zeitpunkt der Lieferung, behält sich die Mohrenbrauerei Österreich eine entsprechende Anpassung des Preises vor.

4. Lieferung

Unsere Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, es wird schriftlich ausdrücklich anders garantiert. Die vom Vertragspartner angegebenen Lieferzeiten und Terminangaben sind verbindlich.
Für die Mengenfeststellung ist das im Abgangswerk/Lager ermittelte Gewicht/Volumen maßgebend. Muster sind stets unverbindliche Ansichtsmuster. Der Transport der Ware erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Dies gilt auch, wenn der Preis frachtfrei Haus/Bestimmungsstation gilt. Die Mohrenbrauerei Österreich haftet nicht für Lieferungsverzögerungen, für die Dritte ursächlich sind. Ist eine Lieferfrist nicht besonders festgelegt, so hat die Abnahme der Ware prompt zu erfolgen. Unbeschadet sonstiger Ansprüche ist die Mohrenbrauerei Österreich berechtigt, bei Nichtabnahme innerhalb der vereinbarten Lieferfrist vom Vertrag bezüglich der nichtgelieferten Menge ohne Nachfristsetzung bzw. –gewährung zurückzutreten.

5. Beanstandungen

Beanstandungen müssen unverzüglich nach Empfang der Ware schriftlich geltend gemacht werden. Ware, die in Gebinden geliefert worden ist, muss sich noch in diesen Gebinden befinden.

6. Schadenersatz

Die Mohrenbrauerei Österreich haftet – wenn nicht ohnehin schon derartige Ersatzansprüche ausgeschlossen bzw. erloschen sind – nicht für allfällige infolge oder im Zusammenhang mit mangel- bzw. fehlerhafter Ware (= Produkt) entstandene Schäden oder Nachteile welcher Art auch immer, soweit derartige Schäden oder Nachteile nicht auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von der Mohrenbrauerei Österreich oder ihrer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, wofür jedoch den Anspruchsberechtigten die Beweislast trifft. Diese Freizeichnung gilt auch für alle Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz im Zusammenhang mit Sachschäden, soweit diese nicht ein Verbraucher erleidet, und zwar auch zugunsten der Lieferanten von der Mohrenbrauerei Österreich, nicht jedoch für Personenschäden. Für allfällige Schäden, die auf empfehlungswidrige und/oder unsachgemäße Lagerung bzw. Anwendung der Ware (des Produkts) zurückzuführen sind, haftet die Mohrenbrauerei Österreich nicht. Der Kunde stellt sicher, dass nur Personen, die hinreichende Kenntnisse über die Produkte der Mohrenbrauerei Österreich verfügen, mit diesen hantieren, sie bedienen und /oder verwenden, damit eine Schädigung von Personen oder Sachen durch unsachgemäße Behandlung ausgeschlossen ist. Die Verjährungsfrist zur gerichtlichen Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen (auch für Sachschäden nach dem Produkthaftungsgesetz, die nicht ein Verbraucher erleidet) ist auf ein Jahr (gerechnet ab Schadenseintritt) verkürzt. Diese Verkürzung gilt nicht für Ansprüche, die der Mohrenbrauerei Österreich zustehen. Der Käufer ist verpflichtet, die Beschränkung der Ersatzpflicht von der Mohrenbrauerei Österreich sowie die Verjährungsverkürzungsklausel auf seinen Abnehmer mit der Verpflichtung zur Weiterüberbindung zu überbinden.

7. Zahlung

Die Zahlung durch den Käufer hat prompt und spesenfrei Kassa bei Rechnungserhalt ohne jeden Abzug – insbesondere sohin ohne Inanspruchnahme eines Skontos – zu erfolgen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Besondere Zahlungszielvereinbarungen gelten jeweils ab Ausliefertag. Zur Entgegennahme von Geldern sind nur Beauftragte von der Mohrenbrauerei Österreich mit einer schriftlichen Inkassovollmacht berechtigt. Barzahlungen bzw. Scheckbegebungen sind für die Mohrenbrauerei Österreich nur dann verbindlich, wenn sie auf deren nummerierten Quittungsvordrucken bestätigt sind. Nach Fälligkeit der Rechnung werden, unbeschadet der sonstigen Rechte von der Mohrenbrauerei Österreich, Verzugszinsen in der Höhe von mindestens 8% p.a. über der jeweils gültigen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank verrechnet. Der jeweils zur Verrechnung gelangende Gesamtprozentsatz für Verzugszinsen wird von der Mohrenbrauerei Österreich mit Rechnung, Mahnschreiben oder sonstiger Mitteilung bekanntgegeben. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtung des Käufers oder bei Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ist die Mohrenbrauerei Österreich unter anderem berechtigt, von weiteren Lieferungen Abstand zu nehmen und überhaupt vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch für den Fall der Eröffnung des Ausgleiches oder des Konkurses über das Vermögen des Käufers. Bei Zahlungsunfähigkeit des Käufers werden alle Forderungen von der Mohrenbrauerei Österreich sofort fällig. Das Vertragsrücktrittsrecht der Mohrenbrauerei Österreich gemäß § 918 ABGB steht der Mohrenbrauerei Österreich neben den sonstigen gesetzlichen Möglichkeiten auch nach Übergabe der Ware und Stundung des Kaufpreises zu.

8. Rücktrittsrecht

Kunden, die Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind, können binnen einer Frist von sieben Werktagen ab Erhalt der Lieferung der über die im Internet bestellten Ware zurücktreten. Es genügt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird. Dieses Rücktrittsrecht besteht u.a. nicht bei Verträgen über Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden, die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind, die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde. Im Falle des Rücktritts findet eine gänzliche Rückerstattung des Kaufpreises nur Zug um Zug gegen Zurückstellung der vom Besteller erhaltenen Waren statt.

9. Eigentumsvorbehalt und Zessionsverbot

Bis zur vollständigen Bezahlung des für die Ware vereinbarten Kaufpreises samt allen Nebenverbindlichkeiten (z.B. Zinsen, Kosten) bleibt die Ware Eigentum von der Mohrenbrauerei Österreich. Der Käufer kann die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterverkaufen. Er darf sie jedoch vor vollständiger Bezahlung für Nebenverbindlichkeiten einem Dritten weder verpfänden, sicherungsübereignen oder auf sonstige Weise zu Gunsten eines Dritten belasten oder einem Dritten unentgeltlich übereignen. Wird die Ware vor vollständiger Bezahlung des der Mohrenbrauerei Österreich zustehenden Kaufpreises samt Nebenverbindlichkeiten an einen Dritten weiterverkauft, so tritt dem Käufer schon jetzt hiermit seine ihm gegenüber den Dritten zustehende Kaufpreisforderung samt allen Nebenansprüchen an die Mohrenbrauerei Österreich zur Sicherung der Kaufpreisforderung der Mohrenbrauerei Österreich samt Nebenverbindlichkeiten ab. Alle Rechte aus dem der sicherungszessionsgegenständlichen Forderung zu Grunde liegenden Rechtsgeschäft, insbesondere auch ein allenfalls vom Käufer gegenüber dem Dritten vorbehaltenes Eigentum an der gegenständlichen Ware geht auf die Mohrenbrauerei Österreich über. Der Käufer hat seinen Kunden (also den Dritten) schriftlich anzuweisen, die entsprechende vom Eigentumsvorbehalt betroffene Ware für die Mohrenbrauerei Österreich innezuhaben. Der Käufer hat die Mohrenbrauerei Österreich unverzüglich über alle Details des Weiterverkaufes schriftlich zu verständigen. Der Käufer hat des weiteren sofort in seinen Handelsbüchern bei der gegenständlichen ihm gegenüber dem Dritten zustehenden Forderung anzumerken, dass letztere an die Mohrenbrauerei Österreich sicherungsweise abgetreten ist. Die Mohrenbrauerei Österreich ist berechtigt, diese Anmerkung zu kontrollieren. Die Mohrenbrauerei Österreich ist weiterhin jederzeit befugt, den Drittschuldner (als den Kunden des Käufers) von der Sicherungszession zu verständigen und der Käufer verpflichtet sich, über Verlangen von der Mohrenbrauerei Österreich diesbezügliche Verständigungsschreiben ebenfalls zu unterfertigen, damit der Drittschuldner an der Tatsache der Sicherungszession keine Zweifel hegt. Alle direkt beim Käufer für die sicherungszessionsgegenständlichen Forderungen eingehenden Kundenzahlungen an Kapital und Nebengebühren gelten als dem Käufer treuhändig für die Mohrenbrauerei Österreich anvertraut. Derartige dem Käufer zukommende Beträge hat der Käufer – ohne sie mit seinem Vermögen zu vermengen – sofort auf ein Konto von der Mohrenbrauerei Österreich zur Einzahlung zu bringen. Der Käufer darf die ihm gegenüber dem Dritten aus dem Weiterverkauf der Ware zustehende Forderung samt Nebensprüchen weder ganz noch teilweise an andere Personen als an die Mohrenbrauerei Österreich abtreten, verpfänden oder sonstwie über die Forderung zu Gunsten Dritter verfügen.

10. Ausschluss von Aufrechnungsrecht, Leistungsverweigerungsrecht und Zurückbehaltungsrecht

Der Käufer ist nicht berechtigt, mit allfälligen ihm zustehenden Ansprüchen gegen Forderungen von der Mohrenbrauerei Österreich aufzurechnen oder die Bezahlung der Forderungen von der Mohrenbrauerei Österreich wegen seiner eigenen Ansprüche zu verweigern.  Dies gilt auch für den Fall, dass dem Käufer gegenüber der Mohrenbrauerei Österreich Gewährleistungsansprüche zustehen sollten. Der Käufer ist sohin nicht berechtigt, von der Bestimmung des § 1052 ABGB Gebrauch zu machen. Des weiteren ist der Käufer nicht berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht welcher Art immer an im Eigentum von der Mohrenbrauerei Österreich stehenden Sachen auszuüben.

11. Verjährungsfristenverkürzung

Abgesehen von der schon im Punkt 5. enthaltenen Verkürzung der Verjährungsfrist zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch den Käufer werden generell alle wie immer gearteten Verjährungsfristen für jegliche – auch von der Mohrenbrauerei Österreich anerkannte Ansprüche des Käufers gegenüber der Mohrenbrauerei Österreich – sollten nicht ohnehin derartige Ansprüche ganz oder teilweise auf Grund des Gesetzes, richterlicher Entscheidung, vertraglicher Regelung bzw. rechtsgeschäftlicher Erklärung verjährt, verwirkt, verfristet, erloschen und/oder ausgeschlossen sein und/oder aus einem anderen Grund nicht bestehen – in Abänderung der gesetzlichen Vorschriften auf ein Jahr verkürzt. Klagestellt wird, dass jedoch diese Verjährungsfristenverkürzung nicht auf Ansprüche von der Mohrenbrauerei Österreich gegenüber dem Käufer anzuwenden ist.

12. Umschließung des Käufers

Die Mohrenbrauerei Österreich ist nicht verpflichtet, die Schankanlagen etc. des Käufers auf deren vorschriftsmäßige Eignung, Fassungsvermögen und Reinheit zu überprüfen. Es ist Sache des Käufers, für die Übernahme der angelieferten Ware die richtigen Verbindungen und Anschlüsse sicherzustellen und gesetzlich vorgegebene Reinigungsintervalle und Funktionsvorschriften einzuhalten.

13. Höhere Gewalt und sonstige Ereignisse

Bei Behinderung durch höhere Gewalt oder sonstige Ereignisse (z.B. Krieg, kriegsähnliche Zustände, Aufruhr, Streiks, Betriebsstörungen oder sonstige Verzögerungen in der Beförderung, mangelnde Produkt- und Rohstoffzufuhr, behördliche Preisregelungen und andere Maßnahmen), die die Lieferung unmöglich machen, erschweren oder verteuern, ist die Mohrenbrauerei Österreich nicht verpflichtet, die Eindeckung mit der vertragsgegenständlichen Ware bei fremden Bezugsquellen vorzunehmen. Die Mohrenbrauerei Österreich kann für die Dauer dieser Vorkommnisse die Lieferung nach ihrer Wahl einschränken, einstellen oder von Vertrag zurücktreten. Das gleiche gilt, wenn Ereignisse der vorerwähnten Art zu einer Erhöhung der Erstehungskosten von der Mohrenbrauerei Österreich führen.

14. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Rechtswahl

Erfüllungsort ist für beide Teile ausschließlich in Dornbirn. Es wird die ausschließliche Zuständigkeit des für Dornbirn sachlich zuständigen Gerichtes vereinbart. Es gilt Österreichisches Recht mit Ausnahme der kollisionsrechtlicher Rück- und/oder Weiterverweisungsnormen und mit Ausschluss des UN-Kaufrechts.

15. Gültigkeit der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen

Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen behalten Gültigkeit, auch wenn der Bestellung andere Bedingungen zugrundegelegt sein sollten. Es sei denn, dass diese Bedingungen von der Mohrenbrauerei Österreich ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Allgemeine Liefer- oder Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden ansonsten generell abgelehnt.

16. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser ABG ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein  oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht. In einem solchen Fall verpflichten sich die Vertragspartner, die unwirksame Bestimmung durch eine zulässige Regelung zu ersetzten, die der zu ersetzenden am nächsten kommt. Reglungslücken sind von den Vertragspartnern unter Berücksichtigung der Grundabsichten des geschlossenen Vertrages und dieser AGB wie vernünftige Unternehmer zu erfüllen.